Ziel der europäischen Verordnung ist es, die negativen Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt zu minimieren – mit hoher Betroffenheit für den Maschinen- und Anlagenbau.
Am 4. März 2024 haben sich das EU-Parlament, der Rat und die EU-Kommission auf einen Kompromiss zur Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz EU-Verpackungsverordnung (Packaging & Packaging Waste Regulation, PPWR), geeinigt. Voraussichtlich bis Ende des Jahres wird die neue Verordnung, die die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ablösen wird, in Kraft treten und 18 Monate danach wirksam werden.
ProduktionNRW hat zusammen mit dem VDMA Nord am 29. Mai 2024 eine virtuelle Informationsveranstaltung zu den Auswirkungen der EU-Verpackungsverordnung auf das produzierende Gewerbe im Maschinen- und Anlagenbau durchgeführt, um über die Auswirkungen auf die Branche zu diskutieren.
Andre Koring, Referent für betrieblichen Umweltschutz und Ressourceneffizienz beim VDMA, erläuterte, dass die PPWR auf Grundlage des European Green Deal entwickelt wurde. Die EU-Verpackungsverordnung strebt eine Harmonisierung des Umgangs mit Verpackungen und ihren Abfällen in allen EU-Mitgliedstaaten an. Konkret soll die Umwelt geschützt werden, indem Verpackungsmüll verhindert oder vermieden wird. Bis 2030 sollen die vorgeschlagenen Maßnahmen beispielsweise zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Verpackungen auf 43 Millionen Tonnen führen.
Die EU-Verpackungsverordnung und die Auswirkungen auf den Maschinen- und Anlagenbau
Die PPWR berücksichtigt den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen und enthält umfassende Bestimmungen zur Nachhaltigkeit. Zudem wird der Geltungs- und Anwendungsbereich erweitert und Maßnahmen zur Abfallhierarchie festgelegt. Diese besagt, dass die höchste Priorität darauf liegt, Abfall zu vermeiden. Ansonsten soll dieser zur Wiederverwertung vorbereitet oder recycelt werden. Wenn das nicht möglich ist, können andere Verwertungsarten wie die Müllverbrennung und -beseitigung in Betracht gezogen werden. Gleichzeitig wird darauf geachtet, dass der Umgang mit Verpackungsabfällen gesundheitsschonend gestaltet ist.
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen definierten Anforderungen (etwa Anforderungen an Stoffe in Verpackungen oder die Recyclingfähigkeit von Verpackungen) der Verordnung genügen. Die Erzeugerdefinition umfasst jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Importeure sind hingegen in der EU ansässige natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen. Diese Importeure müssen sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
Das nationale Verpackungsgesetz (VerpackG) ist vom deutschen Gesetzgeber zu überarbeiten. Widersprechende Regelungen in der PPWR haben Vorrang vor nationalem Recht. Dennoch wird auch zukünftig ein eigener Regelungsbereich für ein nationales Verpackungsgesetz verbleiben, insbesondere im Hinblick auf die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), sowie der Regelung von Ordnungswidrigkeiten und behördlichen Zuständigkeiten.
Erfahrungsaustausch und Diskussion
In der abschließenden Diskussion wurden Fragen zur Unterscheidung der Verpackung zwischen B2C und B2B aufgeworfen, wie es beispielsweise das deutsche Verpackungsgesetz handhabt. Wie bereits aufgegriffen, wird die deutsche Gesetzgebung entsprechend der europäischen Verordnung überarbeitet. Nach der europäischen Verordnung gilt die Betroffenheit für alle Verpackungen und unterscheidet nicht zwischen Geschäftsausrichtungen. Zudem wurde hervorgehoben, dass das Verhältnis zwischen Erzeugern von Verpackungen und Importeuren von Verpackungen klar zu definieren ist. Denn je nach Rolle sind unterschiedliche Herausforderungen zu beachten. Abschließend stellt sich noch die generelle Frage, ob hohe Mehrwegquoten bei Industrieverpackungen ökologisch sinnvoll und technisch umsetzbar sind.