Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt weitreichende Anforderungen für den Maschinen- und Anlagenbau mit sich.
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt weitreichende Anforderungen für den Maschinen- und Anlagenbau mit sich – von Vorgaben hinsichtlich der Konformität von Verpackungen bis hin zu Vorgaben im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung.
Die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und ersetzt ab August 2026 die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Da im Maschinen- und Anlagenbau nahezu alle Produkte verpackt werden und dabei verschiedenste Verpackungsarten zum Einsatz kommen, ist die Branche von den neuen Anforderungen betroffen.
Am 24. Juni 2025 veranstalteten ProduktionNRW und der VDMA Nord eine virtuelle Informationsveranstaltung zur Verordnung. Ziel war es, den teilnehmenden Unternehmen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Inhalte, Neuerungen und Anforderungen der PPWR zu geben.
Die neue EU-Verpackungsverordnung
Andre Koring, Referent beim VDMA für Umwelt & Nachhaltigkeit, stellte die Grundzüge der PPWR vor. Durch einheitliche Vorschriften soll der EU-Binnenmarkt gestärkt und Umweltziele, wie beispielsweise die Kreislaufwirtschaft, gefördert werden. Zentrale Elemente sind Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, zur Reduktion von Verpackungsmaterialien und zur Wiederverwendbarkeit von Verpackungen. Im Gegensatz zur bisherigen EU-Richtlinie gilt die Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) muss noch vor dem Geltungsbeginn der PPWR angepasst werden – dies vor allem hinsichtlich der Ausgestaltung der Anforderungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung und der Sanktionsvorschriften.
Zentrale Anforderungen der PPWR im Überblick:
- Konformitätsbewertungsverfahren und EU-Konformitätserklärung: Erzeuger von Verpackungen müssen künftig vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und im Ergebnis eine EU-Konformitätserklärung abgeben, mit der sie die Einhaltung der PPWR-Anforderungen bestätigen.
Zu den für das Inverkehrbringen relevanten Anforderungen sind unter anderem folgende Punkte zu beachten:
- Schadstoffgrenzwerte: Verpackungen dürfen unter anderem definierte Schadstoffgrenzwerte für besorgniserregende Stoffe nicht überschreiten.
- Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteil: Verpackungen müssen künftig recyclingfähig sein. Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen mit einer bestimmten Einstufung gemäß den Kriterien des „Design for Recycling“ in Verkehr gebracht werden. Zugleich steigen die Anforderungen an den Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen.
- Minimierung von Verpackungen: Ab 2030 ist sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials der Verpackungen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind.
- Wiederverwendbare Verpackungen: Verpackungen, die ab 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen.
- Kennzeichnungspflichten: Ab 2028 müssen Verpackungen mit EU-weit harmonisierten Symbolen gekennzeichnet werden, um die richtige Entsorgung zu erleichtern. Zusätzlich können QR-Codes verwendet werden. Wiederverwendbare Verpackungen benötigen eine gesonderte Kennzeichnung.
Die PPWR dehnt die Verpflichtung zur Wiederverwendung deutlich aus. Ab 2030 gelten verbindliche Mehrwegquoten für zahlreiche Verpackungsarten – insbesondere für Industrie- und Transportverpackungen. Für einige Verpackungstypen, wie Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder, stellen die technischen Anforderungen derzeit jedoch noch eine Herausforderung dar.
Nicht für das Konformitätsbewertungsverfahren relevante, jedoch von allen Wirtschaftsakteuren zu erfüllende Pflichten betreffen folgende Punkte:
- Vermeidung übermäßiger Verpackungen: Ab 2030 müssen die Wirtschaftsakteure, die nicht wiederverwendbare Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis auf maximal 50 % beläuft.
- Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate: Ab 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen nicht in den Formaten und zu den Zwecken, die in Anhang V der PPWR aufgeführt sind, in Verkehr bringen.
Mit den neuen Rollen für Wirtschaftsakteure gehen neue Verantwortlichkeiten einher: Die Verordnung führt neue Definitionen für wirtschaftliche Akteure ein. Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sie als Hersteller, Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Lieferant gelten – denn je nach Rolle ergeben sich unterschiedliche Pflichten, etwa im Hinblick auf die Registrierung in Herstellerregistern oder die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren.
Diskussion und Erfahrungsaustausch
Ein wesentlicher Bestandteil der Veranstaltung war der Austausch über die Herausforderungen und Kritikpunkte zur neuen EU-Verpackungsverordnung. Viele Unternehmen äußerten Bedenken, dass die umfangreichen Anforderungen insbesondere für den Maschinen- und Anlagenbau eine erhebliche Belastung darstellen. Zudem wurde die starke B2C-Fokussierung der Verordnung kritisiert, die die spezifischen Anforderungen des B2B-Sektors, etwa in der Industrie- und Transportverpackung, nur unzureichend berücksichtigt.
Insgesamt bringt die neue EU-Verpackungsverordnung weitreichende Veränderungen entlang der Wertschöpfungskette mit sich. Viele Detailregelungen müssen noch durch sekundäre Rechtsakte konkretisiert werden. Unternehmen sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen und ihre Prozesse gegebenenfalls anzupassen.
Weitere Informationen
Die EU-Verpackungsverordnung finden Sie hier.
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- Hintergrundinformationen zum Thema Verpackungsabfall finden Sie hier.
Veranstalter
Die Veranstaltung wurde von ProduktionNRW angeboten. ProduktionNRW ist das Cluster des Maschinenbaus und der Produktionstechnik in Nordrhein-Westfalen und wird vom VDMA NRW durchgeführt. ProduktionNRW versteht sich als Plattform, um Unternehmen, Institutionen und Netzwerke untereinander und entlang der Wertschöpfungskette zu vernetzen, zu informieren und zu vermarkten. Wesentliche Teile der Leistungen, die ProduktionNRW erbringt, werden aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert.