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Administrative Belastung für Unternehmen

Um das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu senken, gelten wieder die Homeofficepflicht und neuerdings die 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz. Durch das verstärkte Arbeiten aus dem Homeoffice sollen Kontakte am Arbeitsplatz und auf den Wegen zur Arbeit verringert werden. Für die Personen, die ihre Tätigkeit im Unternehmen verrichten müssen, gilt seit dem 24. November 2021 die 3G-Regelung am Arbeitsplatz, um den Schutz der Belegschaft am Arbeitsplatz zu erhöhen – dafür wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) angepasst.

Für viele Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau – auch aus Nordrhein-Westfalen – bedeutet die Umsetzung der 3G-Regelung einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Deshalb hat ProduktionNRW am 20. Januar 2022 einen virtuellen Erfahrungsaustausch organisiert, um zum einen die gesetzlichen Regelungen darzulegen und zum anderen den Teilnehmerinnen sowie Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich untereinander über mögliche Lösungsansätze auszutauschen.

Rechtliche Rahmenbedingungen: 3G-Nachweispflicht und Homeoffice

Die Rechtsanwälte Dr. Christian Hess und Fabian Seus aus der VDMA Rechtsabteilung, stellten zunächst die momentanen gesetzlichen Regelungen vor. Nach den Änderungen im Infektionsschutzgesetz (§28 b Abs. 1-3) dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte die Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Die entsprechenden Nachweise (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Testnachweis) sind mit sich zu führen und zur Kontrolle verfügbar zu halten. Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Der Arbeitgeber darf zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf Covid-19 verarbeiten. Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz gelten bis einschließlich 19. März 2022.

Die 3G-Regelung kommt nur bei den Beschäftigten zum Tragen, die weiterhin ihre Arbeit in der Arbeitsstätte verrichten müssen. Denn laut IfSG (§28 b Abs. 4) hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Heimarbeit anzubieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Technische oder organisatorische Gründe, wie zum Beispiel die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, können von der Regel nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden.

Hoher Aufwand und Verkomplizierung der 3G-Nachweispflicht

In der abschließenden Diskussion wurde deutlich, dass sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit der Umsetzung der 3G-Nachweispflicht einem administrativen Mehraufwand ausgesetzt sehen. Gerade die Themen rund um den verkürzten Genesenenstatus und der möglichen Verkomplizierung des gültigen Impfstatus stellen den Teilnehmerkreis vor Herausforderungen im eigenen Haus.

Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können zukünftig auch die Anzahl der erforderlichen Boosterimpfungen sowie Zeiten für eine vollständige Schutzimpfung und der Zeitraum zwischen den einzelnen Impfungen relevant werden.

Informationen zum Impfstoff und Impfzeitpunkt werden in den Unternehmen aus datenschutzrechtlichen Gründen bisher nicht festgehalten, die möglichen Änderungen des Genesenen- beziehungsweise Impfstatus können aber direkte Auswirkungen auf die 3G-Kontrollen am Arbeitsplatz haben. Durch die Änderungen im Zusammenhang mit dem Genesenennachweis und die Verkürzung der Gültigkeitsdauer werden einige – ursprünglich als genesen eingestufte – Beschäftigte ihren Status verlieren.

Besonders kritisiert wurde, dass Betriebe im Rahmen der Umsetzung der 3G-Zugangskontrolle die jeweiligen Vorgaben fortlaufend im Blick haben und ihre Maßnahmen gegebenenfalls anpassen müssen. Denn nach der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Diese Vorgaben können künftig geändert werden, ohne dass ein formelles Verordnungsverfahren durchlaufen werden muss.

Veranstalter

​​​​Die Veranstaltung wurde von ProduktionNRW angeboten. ProduktionNRW ist das Kompetenznetz des Maschinenbaus und der Produktionstechnik in Nordrhein-Westfalen und wird vom VDMA NRW durchgeführt. ProduktionNRW versteht sich als Plattform, um Unternehmen, Institutionen und Netzwerke untereinander und entlang der Wertschöpfungskette zu vernetzen, zu informieren und zu vermarkten. Wesentliche Teile der Leistungen, die ProduktionNRW erbringt, werden aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) gefördert.