Im Umgang mit der Corona-Pandemie stehen den Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus verschiedene Informationsportale zur Verfügung: Neben einer zentralen Internetseite des VDMA bieten der Landesverband Nordrhein-Westfalen und das von ihm durchgeführte Kompetenznetz ProduktionNRW auch eine ständig aktualisierte Internetseite mit NRW-spezifischen Informationen.
Der VDMA hat zur Corona-Krise die zentrale, bundesweite Internetseite www.vdma.org/corona für Sie bereitgestellt. Sie erhalten dort aktuelle Informationen rund um betriebswirtschaftliche, rechtliche oder versicherungstechnische Fragestellungen.
Für Unternehmen aus NRW gibt es darüber hinaus verschiedene Finanzierungshilfen, Informationsportale und Hilfestellungen. Die Wichtigsten haben wir in den nachfolgenden Links für Sie zusammengefasst. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, uns direkt zu kontaktieren unter der Telefonnummer 0211 687748-0 oder per Mail unter: nrw@vdma.org. Ihre Ansprechpartner für spezielle Themengebiete erhalten Sie hier.
Aktuelle Regelungen zur Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen
Die geltenden Regelungen sind in einem mehrstufigen Verfahren festgelegt – je nach Inzidenzstufe vor Ort. Was aktuell zu beachten ist, steht in der Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen. Weitere Regeln des Landes NRW finden Sie auf den Seiten www.mags.nrw/coronavirus.
Finanzierungshilfen des Landes
Unternehmen werden gebeten, zunächst mit ihrer Hausbank in Kontakt zu treten. Für Vorabinformationen können die nachfolgenden Internetseiten genutzt werden.
- Förderprogramme der NRW.BANK: Servicetelefonnummer: 0211 91741 4800
- Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen (bis 2,5 Millionen Euro Kapitalbedarf)
- Landesbürgschaften Nordrhein-Westfalen (ab 2,5 Millionen Euro
Kapitalbedarf) - Informationen zum Mikromezzaninfonds (bis 75.000 Euro Kapitalbedarf)
Steuererleichterungen
Bund und Länder haben sich auf ein Hilfsprogramm für krisengetroffene Unternehmen geeinigt.
- Für NRW gibt es ein stark vereinfachtes Antragsformular der Finanzverwaltung.
- Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen‐ / Körperschaft‐& Umsatzsteuer)
- Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen‐ / Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer (Nachträgliche Herabsetzung ist bei vernünftiger Begründung möglich)
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschl. Erlass von Säumniszuschlägen
- In NRW können Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Null gesetzt werden.
- Steuerstundungen: Die Finanzverwaltung NRW kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest Möglich aus. Für Anträge steht ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung.
Verdienstausfall bei Quarantäne
Sollte wegen des Corona-Virus eine Quarantäne ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung für betroffene Beschäftigte (Personalkosten) beantragt werden. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zu Tätigkeitsverbot und Entschädigung.
- Verdienstausfall bei Quarantäne (Landschaftsverband Rheinland)
- Verdienstausfall bei Quarantäne (Landschaftsverband Westfalen-Lippe)